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Gütestelle

Durch Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.05.2004 bin ich als Gütestelle im Sinne des § 794 I 1 ZPO anerkannt.

Das Gütestellenverfahren ist ein formalisiertes Mediationsverfahren. Es ist in vielen Fällen eine vollwertige Alternative  zu einem Gerichtsverfahren. Einigen sich die Parteien nämlich auf einen Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert aus dem, wie aus einem gerichtlichen Urteil, notfalls die Zwangsvollstreckung veranlasst werden kann. 

Das Verfahren eignet sich für alle Streitigkeiten, die ansonsten von Gerichten entschieden werden müssten und bei denen noch die Hoffnung besteht, die  Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.


Im Folgenden können Sie meine Verfahrensordnung mit Angaben zur Vergütung zu Ihrer Information einsehen:

 

Schlichtungs- und Kostenordnung

Der Rechtsanwalt und Mediator Matthias Schwab ist als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 15a EGZPO  i.V.m. den §§ 45 ff. JustG NRW durch die Präsidentin des Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen. Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.  Sie ist zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Gütestelle darf die Schlichtungstätigkeit nicht ausüben

in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
 
in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlich Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

Das Güteverfahren wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Beteiligten eingeleitet. Durch die Anrufung der Gütestelle wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Die Beteiligten können selbst oder durch ihre Vertreter jederzeit Tatsachen und Auffassungen zu den strittigen Themen darstellen und sich zu den Ansichten der anderen Seite äußern. 

Eine gütliche Einigung der Beteiligten wird in einen amtlichen Protokoll festgehalten. Die Beteiligten erhalten auf Antrag Ausfertigungen hiervon. Das Protokoll ist Vollstreckungstitel nach § 794 Absatz 1 Ziffer 1 Zivilprozeßordnung.

In obligatorischen Güteverfahren nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW erhält die Gütestelle ein Honorar von € 120,00 brutto.

Die Gütestelle berechnet für ihre Tätigkeit in allen übrigen Fällen zusätzlich ein Honorar von € 120,00 pro Zeitstunde der Verhandlung der Sache zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Legen die Beteiligten die Angelegenheit durch Abschluss einer Vereinbarung bei, erhält die Gütestelle zusätzlich eine Einigungsgebühr entsprechend Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zuzüglich Mehrwertsteuer.

Für die Kosten des Schlichtungsverfahrens haftet der Antragsteller.

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